Ein deutsches Maschinenbauunternehmen erhält eine Anfrage aus Iran. Der potenzielle Kunde kennt die Branche, das Produkt passt genau zum Bedarf, und die Auftragssumme wäre für das laufende Jahr durchaus willkommen. Trotzdem bleibt die Geschäftsführung zögerlich. Ist die Lieferung überhaupt erlaubt? Wie zuverlässig ist der Ansprechpartner wirklich? Lässt sich die Zahlung über eine deutsche Bank abwickeln? Und was bedeutet die aktuelle politische Lage für ein Vorhaben, das erst in einigen Monaten umgesetzt werden soll?

Diese Fragen sind 2026 berechtigter denn je. Iran-Geschäfte lassen sich derzeit nicht pauschal beantworten, weder mit einem generellen Ja noch mit einem generellen Nein. Wer ein konkretes Vorhaben prüft, braucht eine strukturierte Einschätzung, die Produkt, Partner, Zahlungsweg und aktuelle Sicherheitslage gemeinsam betrachtet.

Kurz zusammengefasst

Iran-Geschäfte sind für deutsche Unternehmen 2026 grundsätzlich nicht verboten, aber deutlich voraussetzungsvoller als noch vor wenigen Jahren. Seit September 2025 gelten durch die Wiedereinsetzung der UN-Sanktionen erneut umfassende EU-Ausfuhrverbote und Genehmigungspflichten. Seit Anfang 2026 kommt eine massiv verschärfte Menschenrechtslage im Iran hinzu, verbunden mit der Einstufung der Revolutionsgarde IRGC als Terrororganisation durch die EU. Zwischen Frühjahr und Sommer 2026 herrschte zudem ein offener militärischer Konflikt zwischen Iran und Israel beziehungsweise den USA, der die Straße von Hormus zeitweise weitgehend blockiert hat und dessen Waffenruhe weiterhin als fragil gilt. Wer unter diesen Bedingungen ein Iran-Vorhaben verfolgt, sollte Produkt, Partner, Zahlungsweg, Lieferweg und Compliance-Fragen einzeln und im Zusammenhang prüfen, bevor er sich vertraglich bindet.

Warum es 2026 keine pauschale Antwort gibt

Bis 2018 galten Iran-Geschäfte für viele deutsche Unternehmen als vergleichsweise unkompliziert. Mit dem Ausstieg der USA aus dem Nuklearabkommen JCPOA und der Rückkehr amerikanischer Sanktionen änderte sich das grundlegend. Seit dem 30. September 2025 kommt eine weitere Zäsur hinzu. Weil der UN-Sicherheitsrat keine neue Resolution zur dauerhaften Aufhebung der Iran-Sanktionen beschlossen hat, wurden auf Initiative Frankreichs und Deutschlands die zuvor ausgesetzten UN-Sanktionsresolutionen gegen Iran wieder in Kraft gesetzt, bekannt als Snapback-Mechanismus. Die EU hat diesen Schritt durch den Beschluss (GASP) 2025/1972 und die Verordnung (EU) 2025/1975 unmittelbar in europäisches Recht umgesetzt.

Parallel dazu hat sich die politische Lage im Iran selbst verschärft. Im Januar 2026 kam es zu Protesten mit nach EU-Angaben tausenden zivilen Opfern der Niederschlagung, worauf der Rat der Europäischen Union weitere Sanktionslistungen beschloss und die Revolutionsgarde IRGC im Februar 2026 formal als terroristische Organisation einstufte. Von Frühjahr bis Sommer 2026 kam es zudem zu einem offenen militärischen Konflikt zwischen Iran und Israel sowie den USA, der unter anderem die Straße von Hormus betraf. Ein im Juni 2026 unterzeichnetes Memorandum hat eine vorläufige Waffenruhe gebracht, die internationale Schifffahrtsaufsicht UKMTO warnt jedoch weiterhin vor Minengefahr, GPS-Störungen und einer instabilen Lage in der Meerenge und empfiehlt ausschließlich die südliche Route durch die Hoheitsgewässer Omans.

Diese Gemengelage aus Sanktionsrecht, Menschenrechtslage und akuter Sicherheitslage ist der Grund, warum sich die Frage „Darf ich mit Iran Geschäfte machen?“ nicht in einem Satz beantworten lässt. Entscheidend ist immer die konkrete Kombination aus Produkt, Empfänger, Endverwendung, Zahlungsweg und Zeitpunkt.

Die wichtigsten Prüfbereiche eines Iran-Geschäfts

Wer ein Iran-Vorhaben seriös bewerten will, sollte mindestens folgende Bereiche einzeln durchgehen.

Produkt, Ware und Technologie. Am Anfang jeder Prüfung steht die genaue technische Beschreibung des Produkts, einschließlich der zolltariflichen Einordnung. Viele Güter mit sogenanntem doppeltem Verwendungszweck, also Dual-Use-Güter, unterliegen eigenen Ausfuhrbeschränkungen. Auch scheinbar zivile Technik kann relevante Bestandteile enthalten.

Zolltarifnummer und Exportkontrolle. Ohne korrekte Warennummer lässt sich keine verlässliche Aussage darüber treffen, ob eine Ausfuhr verboten, genehmigungspflichtig oder unproblematisch ist. Die Prüfung sollte daher immer mit einer sauberen Klassifizierung beginnen.

Empfänger und Vertragspartner. Wer ist der tatsächliche Vertragspartner, und steht dieser in Verbindung zu staatlichen Stellen, dem Militär oder gelisteten Organisationen?

Wirtschaftlich Berechtigte. Bei iranischen Unternehmen ist die tatsächliche Eigentümerstruktur häufig weniger transparent als bei europäischen Geschäftspartnern. Eine oberflächliche Prüfung reicht hier selten aus.

Endverwendung und Endverwender. Für wen ist das Produkt am Ende bestimmt, und in welchem Kontext wird es eingesetzt? Bestimmte Endverwendungen, etwa im Nuklearbereich oder im Bereich ballistischer Raketen, sind unabhängig vom sonstigen Status des Produkts kritisch.

Sanktionslisten. Sowohl der Vertragspartner als auch beteiligte Banken, Spediteure und gegebenenfalls Vermittler sollten gegen aktuelle EU-Sanktionslisten abgeglichen werden.

Zahlungsweg und beteiligte Banken. Selbst wenn ein Geschäft produktseitig unproblematisch erscheint, scheitert es in der Praxis oft an der Zahlungsabwicklung, dazu unten mehr.

Transport, Versicherung und Logistik. Die aktuelle Lage in der Straße von Hormus, mit Minengefahr, Störungen von GPS-Signalen und eingeschränkter Routenwahl, betrifft unmittelbar die Frage, ob und wie eine Lieferung überhaupt sicher ankommt und wie sie versichert werden kann.

Vertragsgestaltung. Liefer- und Zahlungsbedingungen, Force-Majeure-Klauseln und Regelungen für den Fall neuer Sanktionen sollten die aktuelle Volatilität der Lage abbilden.

Interne Compliance-Freigabe. Größere Unternehmen sollten ein Iran-Vorhaben nicht am zuständigen Compliance-Verantwortlichen vorbei entscheiden.

Mögliche US-Bezüge. US-Personen, US-Technologieanteile, US-Dollar-Zahlungen oder US-Tochtergesellschaften im Konzern können eigene, von EU-Recht unabhängige Risiken auslösen, dazu mehr im folgenden Abschnitt.

EU-Sanktionen und US-Sanktionen: der wichtigste Unterschied

Für deutsche Unternehmen gilt zunächst das EU-Sanktionsrecht unmittelbar. Es umfasst nach der Wiedereinsetzung im September 2025 unter anderem Ausfuhrverbote für Dual-Use-Güter und weitere nuklearrelevante Güter, Genehmigungspflichten für bestimmte weitere nuklearrelevante Güter, Ausfuhrverbote für Schlüsselausrüstung in der Energiewirtschaft, für Schlüsselausrüstung im Schiffbau, für bestimmte Unternehmenssoftware sowie für Grafit, Rohmetalle und bestimmte Metallhalberzeugnisse, dazu ein Einfuhrverbot für Erdgas aus Iran und Finanzsanktionen gegen gelistete Personen, Banken und Unternehmen der Öl-, Gas- und Petrochemiebranche. Für einen Teil der bis zum 30. September 2025 geschlossenen Altverträge galt eine Übergangsregelung, die jedoch zum 1. Januar 2026 ausgelaufen ist.

Daneben gilt es, US-Sanktionen richtig einzuordnen. Europäische Unternehmen unterliegen dem US-Sanktionsrecht grundsätzlich nicht direkt, wohl aber den sogenannten Sekundärsanktionen der USA. Diese können auch Nicht-US-Unternehmen treffen, wenn sie in bestimmten sanktionierten iranischen Wirtschaftsbereichen substanzielle Geschäfte tätigen, etwa weil US-Banken, US-Software oder US-Dollar-Zahlungswege beteiligt sind. Die sogenannte EU-Blocking-Verordnung untersagt es EU-Unternehmen zwar formal, bestimmte gelistete US-Sanktionen zu befolgen, in der Bankenpraxis überwiegt jedoch häufig die Vorsicht gegenüber dem US-Markt. Genau daraus entsteht für viele Unternehmen die eigentliche Hürde: Ein Geschäft kann europarechtlich zulässig sein und trotzdem an der Zahlungsabwicklung scheitern, weil Banken das eigene US-Geschäft nicht gefährden wollen.

Warum ein formal erlaubtes Geschäft trotzdem scheitern kann

Genau hier trennen sich rechtliche Zulässigkeit und wirtschaftliche Umsetzbarkeit. Ein Geschäft kann alle Voraussetzungen der Iran-Embargoverordnung erfüllen und trotzdem nicht zustande kommen, weil keine Bank bereit ist, die Zahlung abzuwickeln. Banken treffen ihre eigene interne Risikoentscheidung, unabhängig von der Frage, ob eine Transaktion rechtlich zulässig wäre. Diese Entscheidung basiert auf dem eigenen Risikoappetit, auf US-Geschäftsbeziehungen und auf internen Compliance-Vorgaben, die häufig strenger sind als das gesetzliche Minimum.

Auch Logistik und Versicherung können ein rechtlich zulässiges Geschäft praktisch unmöglich machen. Reedereien meiden bestimmte Routen, Versicherer schließen Kriegsrisiken aus oder verlangen erhebliche Aufschläge, und die aktuelle Lage in der Straße von Hormus mit anhaltenden GPS-Störungen und Minengefahr erschwert eine verlässliche Kalkulation zusätzlich.

Wie ein iranischer Geschäftspartner geprüft werden sollte

Eine seriöse Partnerprüfung beginnt nicht mit einer einfachen Internetsuche. Sie sollte mindestens folgende Ebenen abdecken: die rechtliche Identität und Registrierung des Unternehmens, die tatsächliche Geschäftstätigkeit, die Eigentümer- und Managementstruktur, vorhandene Referenzen, einen Abgleich gegen aktuelle EU-Sanktionslisten, die wirtschaftliche Plausibilität des Vorhabens sowie mögliche Verbindungen zu staatlichen Stellen oder zur Revolutionsgarde. Wichtig ist außerdem die Frage, ob der genannte Ansprechpartner tatsächlich der Endkunde ist, oder ob im Hintergrund weitere Zwischenhändler, staatliche Stellen oder unbekannte Endverwender beteiligt sind. Eine Sanktionslistenprüfung allein reicht dafür nicht aus, da ein Unternehmen formal ungelistet sein kann und trotzdem über Eigentümer, verbundene Firmen oder staatliche Nähe ein erhöhtes Risiko darstellt. Eine strukturierte Geschäftspartnerprüfung im Rahmen einer Iran-Beratung hilft, diese Ebenen systematisch abzudecken.

Warum der Zahlungsweg vor Vertragsabschluss geklärt werden muss

Der Zahlungsweg entscheidet in der Praxis häufiger über Erfolg oder Scheitern eines Iran-Vorhabens als die Produktfrage selbst. Für bestimmte Geldtransfers an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen beziehungsweise von diesen ist in Deutschland nicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig, sondern die Deutsche Bundesbank, die entsprechende Genehmigungen nach der Iran-Embargoverordnung erteilt. Unabhängig von dieser formalen Zuständigkeit entscheidet am Ende jede beteiligte Bank auch eigenständig, ob sie eine Transaktion überhaupt durchführen möchte. Ein bekannter, wenn auch in der Praxis begrenzter Ansatz zur Zahlungsabwicklung war die Zweckgesellschaft INSTEX (was ist INSTEX?). Deshalb sollte der Zahlungsweg, einschließlich der beteiligten Banken, der Währung, des Transaktionsvolumens und der zugrunde liegenden Dokumentation, bereits vor Vertragsabschluss geklärt werden und nicht erst, wenn die erste Rechnung fällig ist.

Typische Warnsignale und Red Flags

Erfahrungsgemäß häufen sich bei riskanten Iran-Vorhaben bestimmte Auffälligkeiten. Dazu zählen eine unklare oder verschachtelte Eigentümerstruktur, fehlende oder widersprüchliche Unternehmensunterlagen, ungewöhnlicher Zeitdruck bei Vertragsverhandlungen, nicht nachvollziehbare Vermittler ohne erkennbare wirtschaftliche Funktion, wechselnde Vertragspartner im Laufe der Verhandlung, Zahlungen über am Geschäft unbeteiligte Dritte, eine unklare oder nicht plausible Endverwendung, mangelnde Bereitschaft zur Offenlegung grundlegender Informationen sowie wirtschaftlich unrealistische Versprechen. Keines dieser Signale beweist automatisch ein rechtswidriges Vorhaben, in der Summe sollten sie aber immer zu einer vertieften Prüfung führen.

Wann ein Iran-Vorhaben eher ein No-Go ist

In bestimmten Konstellationen überwiegen die Risiken so deutlich, dass von einem Vorhaben eher abzuraten ist. Das betrifft insbesondere Geschäfte mit erkennbarem Bezug zum Nuklearprogramm, zum Programm ballistischer Raketen oder zur Revolutionsgarde IRGC, Geschäfte, bei denen der Zahlungsweg auch nach vertiefter Prüfung ungeklärt bleibt, Vorhaben mit intransparenten oder nicht überprüfbaren Geschäftspartnern sowie Fälle, in denen ein Unternehmen wesentliche US-Berührungspunkte hat, ohne diese rechtlich sauber einordnen zu können. Auch dann, wenn die Endverwendung eines Produkts nicht mit hinreichender Sicherheit geklärt werden kann, ist Zurückhaltung angebracht.

Was ist Iran-Beratung?

Iran-Beratung ist die strukturierte Prüfung von Marktchancen, Geschäftspartnern, Zahlungswegen, Compliance-Risiken und operativen Hürden bei Iran-bezogenen Geschäftsvorhaben. Sie ersetzt keine Rechtsberatung, liefert aber die wirtschaftliche und organisatorische Grundlage, auf der Unternehmen und ihre Rechts- und Exportkontrollberater fundierte Entscheidungen treffen können. Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite zur Iran-Beratung.

Was ist ein Iran-Erstcheck?

Ein Iran-Erstcheck ist eine erste strukturierte Einschätzung, ob ein konkretes Iran-Vorhaben grundsätzlich prüfbar, realistisch oder risikobehaftet ist. Dabei werden die wichtigsten Eckdaten eines Vorhabens, wie Produkt, Branche, Geschäftspartner, Endverwendung, Zahlungsweg und Lieferweg, eingeordnet, um frühzeitig zu erkennen, ob sich eine weitere Prüfung lohnt oder ob bereits an dieser Stelle erkennbare Risiken gegen eine Fortsetzung sprechen.

Welche Ergebnisse ein strukturierter Iran-Erstcheck liefern kann

Am Ende eines Erstchecks steht keine pauschale Freigabe, sondern eine differenzierte Einordnung. Mögliche Ergebnisse sind: grundsätzlich prüfbar mit klar benannten nächsten Schritten, derzeit nicht realistisch aufgrund der aktuellen Lage, erhöhtes Risiko mit der Empfehlung einer vertieften Fachprüfung, weitere Unterlagen erforderlich, bevor eine Einschätzung möglich ist, Zahlungsweg ungeklärt und vorrangig zu klären, oder eine vertiefte Geschäftspartnerprüfung notwendig, bevor weitere Schritte sinnvoll sind.

Checkliste: Iran-Vorhaben vor dem nächsten Schritt prüfen

  • Liegt eine vollständige technische Produktbeschreibung inklusive Zolltarifnummer vor?
  • Wurde geprüft, ob das Produkt als Dual-Use-Gut oder sonst genehmigungspflichtig gilt?
  • Ist die rechtliche Identität des Geschäftspartners eindeutig geklärt?
  • Ist die Eigentümerstruktur des Geschäftspartners transparent?
  • Wurde ein aktueller Sanktionslistenabgleich durchgeführt, auch für Vermittler und Banken?
  • Ist die konkrete Endverwendung des Produkts bekannt und plausibel?
  • Ist der vorgesehene Zahlungsweg mit der eigenen Bank vorab abgestimmt?
  • Bestehen relevante US-Bezüge im eigenen Unternehmen oder in der Lieferkette?
  • Wurde die aktuelle Sicherheitslage in der Straße von Hormus und im Seeverkehr berücksichtigt?
  • Ist eine Versicherung für Transport und Kriegsrisiken überhaupt verfügbar und bezahlbar?
  • Sind Force-Majeure- und Sanktionsklauseln im Vertrag ausreichend abgesichert?
  • Wurde die interne Compliance-Abteilung oder ein Ausfuhrverantwortlicher einbezogen?
  • Liegen aktuelle Auskünfte des BAFA oder der Deutschen Bundesbank zur konkreten Konstellation vor?
  • Gibt es einen realistischen Zeitplan, der die derzeitige politische Volatilität berücksichtigt?

Fazit

Iran-Geschäfte sind 2026 kein grundsätzliches Tabu, aber auch kein Feld für schnelle Entscheidungen. Die Rückkehr der UN-Sanktionen, die verschärfte Menschenrechtslage, die Einstufung der Revolutionsgarde als Terrororganisation und die Folgen des jüngsten militärischen Konflikts haben die Anforderungen an jede Prüfung spürbar erhöht. Wer ein konkretes Vorhaben verfolgt, sollte Produkt, Partner, Zahlungsweg und Sicherheitslage nicht getrennt, sondern im Zusammenhang bewerten, bevor Zeit, Geld oder Reputation investiert werden. Genau dafür ist eine strukturierte erste Einschätzung der sinnvollste erste Schritt, nicht ein vorschnelles Vertragsangebot.

Häufige Fragen

Sind Geschäfte mit Iran 2026 grundsätzlich erlaubt?

Ja, im Einzelfall können Geschäfte mit Iran weiterhin zulässig sein. Es gibt jedoch kein pauschales Ja oder Nein. Entscheidend sind Produkt, Empfänger, Endverwendung, Zahlungsweg und mögliche US-Bezüge.

Was müssen deutsche Unternehmen bei Iran-Geschäften 2026 besonders beachten?

Besonders wichtig sind die seit September 2025 wieder geltenden UN- und EU-Sanktionen, die aktuellen Genehmigungspflichten des BAFA und der Deutschen Bundesbank sowie die instabile Sicherheitslage in der Golfregion.

Wie prüft man einen iranischen Geschäftspartner?

Eine seriöse Prüfung umfasst rechtliche Identität, Eigentümerstruktur, Sanktionslistenabgleich, wirtschaftliche Plausibilität und die tatsächliche Rolle des Partners in der geplanten Transaktion.

Welche Sanktionen gelten 2026 bei Geschäften mit Iran?

Es gelten unter anderem Ausfuhrverbote für Dual-Use- und nuklearrelevante Güter, für Schlüsselausrüstung in Energiewirtschaft und Schiffbau, für bestimmte Software sowie Finanzsanktionen gegen gelistete Personen und Institute.

Welche Produkte dürfen nach Iran exportiert werden?

Das hängt vom Einzelfall ab. Manche Güter sind verboten, andere genehmigungspflichtig, wieder andere nach sorgfältiger Prüfung und Dokumentation exportierbar.

Warum lehnen Banken Iran-Zahlungen ab?

Banken treffen eine eigene Risikoentscheidung, unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit, meist aus Sorge um die eigenen US-Geschäftsbeziehungen.

Wann sollte ein Unternehmen ein Iran-Geschäft ablehnen?

Insbesondere bei Bezug zum Nuklear- oder Raketenprogramm, bei ungeklärtem Zahlungsweg, bei intransparenten Partnern oder bei ungeklärten US-Bezügen.

Was wird bei einem Iran-Erstcheck geprüft?

Produkt, Branche, Geschäftspartner, Endverwendung, Zahlungsweg, Lieferweg sowie erkennbare Compliance- und Sanktionsrisiken.

Sie haben ein konkretes Iran-Vorhaben?

Sie haben eine konkrete Anfrage aus Iran, einen potenziellen Geschäftspartner oder ein geplantes Iran-Vorhaben, und möchten wissen, ob es sich lohnt, weiter Zeit und Ressourcen zu investieren? Im vertraulichen Iran-Erstcheck erhalten Sie eine strukturierte erste Einschätzung zu Marktchancen, Partnern, Zahlungswegen und den notwendigen nächsten Schritten, bevor Sie sich vertraglich binden.

Iran-Vorhaben jetzt vertraulich prüfen lassen

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zur aktuellen Lage rund um Iran-Geschäfte und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder exportkontrollrechtliche Beratung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres konkreten Vorhabens empfehlen wir die Einbindung spezialisierter Rechts- und Exportkontrollberater sowie der zuständigen Behörden.